Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 9.2 ErbStH
Zu § 9 ErbStG
Erwerb betagter Ansprüche
Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses (> BFH vom 27.8.2003, BStBl II S. 921 und vom 16.1.2008, BStBl II S. 626).
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
> BFH vom 19.7.2006 (BStBl II S. 718)
Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede
> BFH vom 21.4.2009 (BStBl II S. 606)
Zuwendung eines erst künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteils
> BFH vom 20.1.2010 (BStBl II S. 463)
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