Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Umsatzsteuergesetz (UStG)
zum Inhaltsverzeichnis
UStAE zu § 3f UStG: | § 3f.1
UStR zu § 3f UStG: | R 42m
BFH - Urteile zu § 3f UStG
UStG § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
1Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.
UStAE zu § 3f UStG: | § 3f.1
UStR zu § 3f UStG: | R 42m
BFH - Urteile zu § 3f UStG
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland