Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
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EStR R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung
Zu § 21 EStG
1In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. 2Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.
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