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EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG

Zu § 26a EStG

Für den VZ 2012 ist R 26a EStR 2008 weiter anzuwenden.


R 26a. Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG

Sonderausgaben

(1) Im Falle der getrennten Veranlagung werden die als Sonderausgaben (§§ 10 bis 10b EStG) abzuziehenden Beträge – mit Ausnahme der >Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG – bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie auf Grund einer eigenen Verpflichtung selbst geleistet hat oder für dessen Rechnung sie im abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wurden (>R 10.1).

Außergewöhnliche Belastungen

(2) 1Die als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. 2Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte oder in einem gemeinsam beantragten anderen Aufteilungsverhältnis bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen. 3Abweichend hiervon sind jedoch die nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Ehegatten zu übertragenden Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene stets bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen (§ 26a Abs. 2 EStG). 4Der Antrag auf anderweitige Aufteilung (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 EStG, § 61 EStDV) kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach den Vorschriften der AO zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden gestellt, geändert oder widerrufen werden; für den Widerruf genügt die Erklärung eines der Ehegatten. 5 Die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Vorschriften des § 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden können.


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