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H 2.4 (1) GewStH Mehrheit von Betrieben

Zu § 2 GewStG

Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit

> BFH vom 23. 1. 1992 – BStBl II S. 651

Tabakwareneinzelhandel und Toto-/Lottoannahmestelle

Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (> BFH vom 19. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 719).

Zusammentreffen stehender Gewerbebetrieb und Reisegewerbe

>§ 35a


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