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Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 5.1 (2) GewStH

Zu § 5 GewStG

Mehrheit von Betrieben

>R 2.4 Abs. 5

Steuerschuldnerschaft

Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht (> BFH vom 12. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 311).


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