Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 8.8 GewStH Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
Zu § 8 GewStG
Bestandsveränderungen im Ermittlungszeitraum
Haben sich die für den Ansatz der Schulden maßgebenden Verhältnisse (die Wertansätze der für die Begrenzung der Schulden maßgebenden Aktivposten der Bilanz, die Höhe der Schulden, das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums verändert, müssen die Schuldzinsen regelmäßig geschätzt werden (> BFH vom 19. 7. 1967 - BStBl III S. 732).
Beteiligungen
Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen (> BFH vom 16. 3. 1989 – BStBl II S. 737).
Dotationskapital inländischer Kreditinstitute mit ausländischen Mitunternehmern
Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als „Dotationskapital” zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht (> BFH vom 23. 8. 2000 - BStBl 2002 II S. 207).
Eigenkapital
Als Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in Betracht (> BFH vom 30. 7. 1969 – BStBl II S. 667).
Refinanzierung eines Mitunternehmeranteils an einem Kreditinstitut
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden (> BFH vom 23. 8. 2000 - BStBl 2002 II S. 207).
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