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Grundsteuergesetz (GrStG)

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Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

§ 13 GrStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag

(1) 1Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.


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