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Grundsteuergesetz (GrStG)
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GrStR zu § 7 GrStG: | R 31
BFH - Urteile
Abschnitt I: Steuerpflicht
§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
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