Grundsteuergesetz (GrStG)
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Abschnitt I: Steuerpflicht
§ 9 GrStG Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
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