Fragen zum Steuerrecht? Erhalten Sie sofort + kostenlos eine Antwort.
Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
R 3a GrStR Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
Zu §§ 1, 2 GrStG
1Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört (§ 22 Abs. 2 AO 1977). 2Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks liegt (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit dessen Absatz 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). 3Dies gilt sinngemäß, soweit das Aufkommen der Realsteuern einem Land zusteht (§ 22 Abs. 3 AO 1977).
BFH - Urteile
Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.