Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)
zurück zu: § 1 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: R 6 GrStR |
R 5 GrStR Meldewesen
Zu §§ 1, 2 GrStG
(1) Erhält die Gemeinde Kenntnis von der Eröffnung oder der Einstellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, hat sie dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(2) 1Die für die Aufsicht über die Bebauung eines unbebauten Grundstücks und die Vornahme von baulichen Veränderungen zuständige Stelle unterrichtet das Finanzamt sowohl über die Erteilung einer Baugenehmigung als auch über die Gebrauchsabnahme unter Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit und von Merkmalen der Ausstattung des Gebäudes. 2Auch den Abbruch von Gebäuden hat sie den Finanzämtern mitzuteilen. 3Die Meldungen sind möglichst rechtzeitig den Finanzämtern zu übersenden, weil dann die Grundsteuermessbeträge alsbald nach Fertigstellung der Gebäude den Gemeinden mitgeteilt werden können. 4Ferner haben die Gemeinden die Finanzämter über rechtskräftige Bebauungspläne und über Flächennutzungspläne zu unterrichten (§ 111 AO 1977).
(3) Es liegt im Interesse der Gemeinden, dass sie auch sonstige Tatsachen, die für die Feststellung der Einheitswerte und die Festsetzung der Steuermessbeträge von Bedeutung sind, z. B. Änderung der Nutzungsart, dem Finanzamt mitteilen.
(4) Soweit bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren durch die staatlichen Baubehörden durchgeführt werden und deshalb nicht der Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde bedürfen, haben die staatlichen Baubehörden die Finanzämter über die Errichtung von Neubauten und über die Vornahme baulicher Veränderungen an bebauten Grundstücken zu unterrichten.
zurück zu: § 1 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: R 6 GrStR |