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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 104 HGB Krämermakler
Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
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