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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 108 HGB Anmeldepflicht aller Gesellschafter; Zeichnung
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft
1 Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.
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