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Handelsgesetzbuch

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§ 175 HGB Anmeldepflicht bei Erhöhung oder Herabsetzung der Einlage

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

1Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.


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