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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt: Buchführung; Inventar
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
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