Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Handelsgesetzbuch
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
§ 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
BFH - Urteile
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland