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Handelsgesetzbuch

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BFH - Urteile

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§ 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.


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