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§ 263 HGB Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Vierter Unterabschnitt: Landesrecht

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.


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