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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Drittes Buch: Handelsbücher
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
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