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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Drittes Buch: Handelsbücher
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
Die Strafvorschriften des § 341m Absatz 1 , die Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.
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