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Handelsgesetzbuch

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§ 343 HGB Begriff und Umfang

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)


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