Handelsgesetzbuch
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§ 343 HGB Begriff und Umfang
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
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