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Handelsgesetzbuch

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§ 346 HGB Auslegung unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen und Handelsusancen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


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