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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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