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Handelsgesetzbuch

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§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage bei Vorliegen eines Handelsgeschäfts

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.


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