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Handelsgesetzbuch

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§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können aufgrund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.


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