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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können aufgrund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
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