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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 395 HGB Wechselankauf
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
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