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Handelsgesetzbuch

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§ 465 HGB Nachfolgender Spediteur

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des Ersteren auf den Letzteren über.


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