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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 556 HGB Kündigung
Fünftes Buch: Seehandel
Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
1Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
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