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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 57 HGB Zeichnung
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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