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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 593 HGB Schiffsgläubigerrecht
Fünftes Buch: Seehandel
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
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