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Handelsgesetzbuch

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§ 593 HGB Schiffsgläubigerrecht

Fünftes Buch: Seehandel

Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen

Dritter Unterabschnitt: Große Haverei

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.


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