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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Fünftes Buch: Seehandel
Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
(1) 1Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. 2Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
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