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Handelsgesetzbuch

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BFH - Urteile

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§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

Fünftes Buch: Seehandel

Sechster Abschnitt: Verjährung

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

  1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

  2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

  3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

  4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.


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