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Handelsgesetzbuch

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§ 85 HGB Beurkundung des Vertrages

Erstes Buch: Handelsstand

Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter

1Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. 2Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.


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