Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

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H 5.7 KStH Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

Zu § 5 KStG

Abgrenzung

Keine Berufsverbände sind z. B.

  • eine Abrechnungsstelle von Apothekeninhabern (> vom 26.4.1954, I 110/53 U, BStBl III S. 204)

  • eine Güteschutzgemeinschaft (> vom 11.8.1972, III R 114/71, BStBl 1973 II S. 39)

  • ein Lohnsteuerhilfeverein (> vom 29.8.1973, I R 234/71, BStBl 1974 II S. 60 und > BFH vom 16.12.1998, I R 36/98, BStBl 1999 II S. 366)

  • ein Mieterverein (> vom 17.5.1966, III 190/64, BStBl III S. 525)

  • ein Rabattsparverein (> vom 29.11.1967, I 67/65, BStBl 1968 II S. 236)

  • ein Warenzeichenverband (> vom 8.6.1966, I 151/63, BStBl III S. 632)

  • ein Werbeverband (> vom 15.7.1966, III 179/64, BStBl III S. 638)

Beteiligung eines Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird (> vom 30.6.1971, I R 57/70, BStBl II S. 753).

Beteiligung eines Berufsverbands an einer Personengesellschaft

Ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft zu entscheiden (> BFH vom 27.7.1988, I R 113/84, BStBl 1989 II S. 134).

Einkommensermittlung bei Berufsverbänden

>R 8.11 bis 8.13

Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

> BMF vom 10.11.2005, BStBl I S. 1029 und BMF vom 2.2.2016, BStBl I S. 200

Wahrnehmung allgemeiner Interessen eines Wirtschaftszweiges

Ein Verband nimmt auch dann allgemeine Interessen eines Wirtschaftszweiges wahr, wenn er lediglich die in einem eng begrenzten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit bestehenden gemeinsamen Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt (> vom 4.6.2003, I R 45/02, BStBl II S. 891).


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