Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
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H 8.12 KStH Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine
Zu § 8 KStG
Aufteilung der Mitgliedsbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen
Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Leistungsentgelte > vom 5.6.1953, I 104/52 U, BStBl III S. 212
Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten > vom 9.2.1965, I 25/63 U, BStBl III S. 294
Beispiel zur Aufteilung
| € | € | |
| Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge | 130.000 | |
| An den Landesverband sind abgeführt | – 30.000 | |
| Eigene Beitragseinnahmen | 100.000 | |
| Steuerpflichtige Einnahmen: | ||
| 20 % von 100.000 € | 20.000 | |
| Entgelte für Prozessvertretungen | + 4.000 | 24.000 |
| Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100.000 €) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4.000 €) zusammenhängen, betragen 90.000 €. | ||
| Abzuziehen sind | 90.000 x 24.000 | – 20.769 |
| 104.000 | ||
| Überschuss | 3.231 | |
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27.000 € betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.
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