Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
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H 9 KStH Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG
Zu § 9 KStG
Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken
Zur Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke > BFH vom 12.10.2011, I R 102/10, BStBl 2014 II S. 484
Ausländischer Zuwendungsempfänger
Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c KStG > BMF vom 16.5.2011, BStBl I S. 559 und > BFH vom 17.9.2013, I R 16/12, BStBl 2014 II S. 440
Auswirkung von Zuwendungen auf den Gewinn
Abzugsfähige Zuwendungen mindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und erhöhen einen vortragsfähigen Verlust einer Kapitalgesellschaft (> BFH vom 21.10.1981, I R 149/77, BStBl 1982 II S. 177).
Haftung
Eine Körperschaft haftet nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendungen zwar zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber rückwirkend nicht als steuerbegünstigt anerkannt ist (> BFH vom 10.9.2003, XI R 58/01, BStBl 2004 II S. 352).
Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in Organschaftsfällen
Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG auf Grund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz (> vom 23.1.2002, XI R 95/97, BStBl 2003 II S. 9).
Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch Zuwendungen
Das zu versteuernde Einkommen einer teilweise von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft darf nicht durch Zuwendungen gemindert werden, die aus dem steuerfreien Bereich der Körperschaft stammen (> BFH vom 13.3.1991, I R 117/88, BStBl II S. 645).
Sponsoring
> BMF vom 18.2.1998, BStBl I S. 212
Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und Schulverbände
Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und Schulverbände können abziehbare Spenden sein (> vom 15.5.1968, I 158/63, BStBl II S. 629).
Zuwendungen an die Trägergemeinde
Zuwendungen, die ein Eigenbetrieb seiner Trägergemeinde gibt, mindern bei Vorliegen der im Gesetz näher angeführten Voraussetzungen das Einkommen des laufenden Geschäftsjahres. Sie können aber wegen der engen Bindung des Eigenbetriebs an die Trägergemeinde eine vGA sein (> BFH vom 12.10.1978, I R 149/75, BStBl 1979 II S. 192).
Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgen
Zuwendungen, die gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG bzw. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bis c KStG erfüllen, sind auch abziehbar, wenn die Empfänger der Zuwendungen gleichartige steuerbegünstigte Zwecke wie die Zuwendenden verfolgen (> vom 3.12.1963, I 121/62 U, BStBl 1964 III S. 81).
Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)
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Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte (> vom 21.1.1970, I R 23/68, BStBl II S. 468 und > BFH vom 1.12.1982, I R 101/79, BStBl 1983 II S. 150). Eine vGA ist anzunehmen, soweit die an den Gewährträger geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Zuwendungen übersteigen, den die Sparkasse an Dritte zugewendet hat. Dabei ist grundsätzlich auf die Fremdspenden des Wj., in dem die Zuwendung an den Gewährträger geleistet wurde, und der beiden vorangegangenen Wj. abzustellen. Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wj. eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdzuwendungen ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend. Eine Einbeziehung eines Zeitraums, der nach Ablauf des zu beurteilenden Wj. liegt, ist nicht möglich (> BFH vom 9.8.1989, I R 4/84, BStBl 1990 II S. 237).
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Ausgaben, die als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt (> BFH vom 1.2.1989, I R 98/84, BStBl II S. 471). Gibt eine Sparkasse die Zuwendung an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger – wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung – in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, kann darin eine vGA an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen (> vom 19.6.1974, I R 94/71, BStBl II S. 586 und > BFH vom 8.4.1992, I R 126/90, BStBl II S. 849).
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Ist ein Landkreis Gewährträger, sind bei der Prüfung, ob die Zuwendungen an den Gewährträger die an Dritte übersteigen, die Zuwendungen zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich als Fremdzuwendungen zu berücksichtigen (> BFH vom 8.4.1992, I R 126/90, BStBl II S. 849).
Zuwendungsbestätigung
> BMF vom 7.11.2013, BStBl I S. 1333, ergänzt durch > BMF vom 26.3.2014, BStBl I S. 791.
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