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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 138 StBerG Zustellung des Beschlusses

1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.


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