Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 139 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 141 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 140 StBerG Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
zurück zu: § 139 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 141 StBerG |