Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 144 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 146 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 145 StBerG Bestellung eines Vertreters
(1) 1Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) Der Vertreter muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)
zurück zu: § 144 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 146 StBerG |