Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 29 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 31 StBerG |
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
-
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
-
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
zurück zu: § 29 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 31 StBerG |