Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 32 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
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