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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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BFH - Urteile
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 65a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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