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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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BFH - Urteile
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 65a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
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