Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 73 StBerG Steuerberaterkammer

(1) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.

(2) 1Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) 1Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. 2Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.


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