Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) 1Die Gebühr beträgt für
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laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10
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die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20
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die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20
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die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(3) 1Die Gebühr beträgt für
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die Abschlussvorarbeiten 1/10 bis 5/10
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die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
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die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluss oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20
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die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20
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die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
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den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluss 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
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die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10
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die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) 1Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
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bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar das Einfache,
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bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar das Vielfache,
das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, -
bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,
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bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,
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bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
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