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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

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§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren, und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


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