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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

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§ 5 StBVV Mehrere Steuerberater

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.


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