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UStAE 4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks

Zu § 4 Nr. 20 UStG

(1) 1Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. 2Sog. Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 20/82, BStBl II S. 796).

(2) 1Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. 2Typische Umsätze sind insbesondere:

  1. Zurschaustellung von Tieren;

  2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren;

  3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;

  4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern;

  5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere;

  6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z. B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum Zweck der Verjüngung des Tierbestandes.

(3) Insbesondere folgende Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind für diese nicht typisch und fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung:

  1. Umsätze in den Gaststättenbetrieben;

  2. Verkauf von Gebrauchsartikeln, z. B. Zeitungen, und anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Andenken;

  3. Duldung der Jagd in einem Tierpark;

  4. Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen;

  5. Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z. B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze;

  6. 1Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bezeichneten Umsätze von Tieren. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).


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