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Umsatzsteuergesetz (UStG)
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BFH - Urteile zu § 22c UStG
UStG § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
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den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
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den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
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die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
BFH - Urteile zu § 22c UStG
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