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Beihilfen

§ 3 Nr. 11 EStG

R 3.11 LStR

Einmalige oder gelegentliche Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers, um seine Arbeitnehmer von außergewöhnlichen finanziellen Aufwendungen zu entlasten, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Leistungen aus öffentlichen Mitteln und Leistungen von privaten Arbeitnehmern werden dabei steuerlich unterschiedlich behandelt.

Zu unterscheiden sind folgende Zahlungen:

1. Beihilfen und Unterstützungen, wegen Hilfsbedürftigkeit oder in besonderen Notfällen (§ 3 Nr. 11 EStG)

  • Werden solche Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen aus öffentlichen Mitteln getragen, so richtet sich die Steuerfreiheit nach R 3.11 Abs. 1 LStR.

  • Für Unterstützungen in Krankheits- und Unglücksfällen sowie für eine Erholungsbeihilfe an Arbeitnehmer im privaten Dienst richtet sich die Steuerfreiheit nach R 3.11 Abs. 2 LStR.

Die Unterstützung durch eine Beihilfe muss dem Anlass nach gerechtfertigt sein. Beihilfen von privaten Arbeitgebern können danach bei Krankheit, Geburt, Tod oder Unglücksfällen grundsätzlich nur bis zu 600 EUR im Kalenderjahr ohne nähere Prüfung steuerfrei bleiben. Die Zahlung höherer Beträge setzt das Vorliegen einer besonderen Notlage voraus. Dabei ist in die Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, neben dem Ereignis selbst auch die finanzielle Situation des Arbeitnehmers und sein Familienstand einzubeziehen. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit ist kein besonderer Notfall in diesem Sinne (R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR). Die Steuerfreiheit bei Krankheitskosten ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung Krankheitskosten selbst zu tragen hat.

Diese unterschiedliche Behandlung von Beihilfen aus öffentlichen Kassen und von privaten Arbeitgebern ist im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Kontrolle der Beihilfen aus öffentlichen Kassen vom BVG als verfassungsrechtlich nicht bedenklich bestätigt worden.

Die Steuerfreiheit bei Zahlungen von privaten Arbeitgebern ist regelmäßig nur unter einschränkenden formalen Voraussetzungen möglich. Dadurch soll weitgehend sichergestellt werden, dass Beihilfen an die Belegschaft grundsätzlich nach etwa gleichen Kriterien gewährt werden und ihre Gewährung nicht in das absolute Belieben des Arbeitgebers gestellt ist.

Formal wird dabei unterschieden, ob der Betrieb des Arbeitgebers bis zu 5 Arbeitnehmer oder mehr als 5 Arbeitnehmer hat.

  • Betriebe bis zu 5 Arbeitnehmer
    Bei Zahlungen bis 600 EUR - oder soweit eine besondere Notlage vorliegt auch bei höheren Zahlungen - können Beihilfen ohne weitere formelle Voraussetzung steuerfrei gezahlt werden (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR).

  • Betriebe über 5 Arbeitnehmer
    In diesem Fall ist die Steuerfreiheit der Beihilfen von folgenden zusätzlichen formellen Bedingungen anhängig

    1. Die Beihilfe wird durch eine vom Arbeitgeber finanzierte selbstständige Einrichtung, z.B. eine Unterstützungskasse gezahlt. Erfolgt die Beihilfegewährung über eine solche Einrichtung, muss gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber auf deren Zahlungen im Einzelfall keinen maßgebenden Einfluss mehr hat. Das bedeutet nicht, dass er nicht die Satzung der Einrichtung entsprechend bestimmen kann.

    2. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern Mittel zur Zahlung von Beihilfen zur Verfügung, die von der Personalvertretung zu diesem Zweck selbstständig verwaltet werden. Auch hier darf der Arbeitgeber zwar die grundsätzlichen Vergabekriterien mitbestimmen, auf die Beihilfezahlung im Einzelfall darf er dagegen keinen maßgeblichen Einfluss mehr ausüben können.

    3. Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Es wurden aber für den Betrieb einheitliche Grundsätze für die Beihilfegewährung festgelegt nach denen sich der Arbeitgeber richtet. Die einzelnen Zahlungen erfolgen jeweils nach Zustimmung durch die Personalvertretung.

    Praxistipp:

    Zum Nachweis empfiehlt es sich hier die Zustimmung durch den Betriebsrat / Arbeitnehmervertreter kurz zu protokollieren und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Das unterschriebene Protokoll wird als Beleg zum Lohnkonto genommen.

Beihilfen können auch dann gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei bleiben, wenn sie an beurlaubte oder "ausgeliehene" oder auf einen privaten Arbeitgeber übergeleitete ehemalige Bedienstete des öffentlichen Dienstes zum Ausgleich der Beihilfeleistungen des bisherigen Arbeitgebers gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass auf Grund der Beihilfeansprüche Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

2. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und Kunst

Diese Zahlungen sind im Rahmen des § 3 Nr. 11 und Nr. 44 EStG steuerfrei.

Empfänger steuerfreier Beihilfen für Zwecke der Erziehung, Forschung bzw. Ausbildung kann nur derjenige sein, dem die Beihilfe im Hinblick auf ihren Zweck bewilligt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beihilfen von der gewährenden Stelle zur Abkürzung des Zahlungsweges an denjenigen gezahlt werden, der die Ausbildungs-, Forschungs- und Erziehungsleistung erbringt (BFH, 19.06.1997 - IV R 26/96, BStBl II 1997, 652).

Beispiel:

Den Eltern eines behinderten Kindes wurden Beihilfen zu den Betreuungskosten des Kindes bewilligt. Um den Zahlungsweg abzukürzen, wurden die Zahlungen von der die Beihilfe bewilligenden Stelle unmittelbar an die Betreuungsperson überwiesen.

Lösung:

Die unmittelbar an die Betreuungsperson gezahlten Zuschüsse rechnen bei dieser zu den steuerpflichtigen Einkünften. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG greift hier nur gegenüber den Eltern des Kindes als eigentlichem Empfänger der Zuschüsse. Unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss liegt eine Beihilfegewährung an die Eltern und eine unabhängig davon zu beurteilende Vergütung der Eltern für vertraglich Betreuungsleistungen vor.

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