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Inhaltsverzeichnis

Direktversicherung - Pauschalierung

§ 3 Nr. 63 EStG

§ 40b EStG

§ 52 Abs. 52a EStG

1. Neuregelung ab 2005

Aufgrund der Erweiterung der Steuerbefreiungsmöglichkeit des § 3 Nr. 63 EStG wird ab 2005 durch die Änderungen in § 40b Abs. 1, 2 EStG die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherungabgeschafft. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies jedoch nicht für vor dem 01.01.05 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge). Insoweit ist die Pauschalversteuerung mit 20 % weiterhin möglich (§ 52 Abs. 52a EStG), und zwar - im Gegensatz zur Steuerbefreiung nach dem geänderten § 3 Nr. 63 EStG, der eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung fordert - unabhängig von der Zahlungsweise der Versorgungsleistungen (also auch bei befristeter Zahlung oder Einmalkapitalauszahlung).

Weil § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich vorrangig vor § 40b EStG anzuwenden ist, wird für die bisher nicht in § 3 Nr. 63 EStG enthaltenen Beiträge für eine Direktversicherung in Altfällen über § 52 EStG die Möglichkeit geschaffen, auf die Steuerfreiheit (Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG) zu verzichten (§ 52 Abs. 6 EStG).

Der Verzicht ist allerdings nur möglich und notwendig, soweit die Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG auch erfüllt, also insbesondere nicht nur eine Einmalkapitalauszahlung vorsieht (§ 52 Abs. 52a Satz 2 EStG). Der Verzicht auf die Steuerfreiheit bei Beiträgen für eine Direktversicherung ermöglicht die Weiteranwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %.

Praxistipp:

Der Arbeitnehmer kann nach § 52 Abs. 6 Satz 2 EStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit in einem bestehenden Dienstverhältnis nur einmal erklären. Somit gilt der Verzicht für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Wechselt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, kann er neu entscheiden.

Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wird die Pauschalsteuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt, kann von einer solchen Verzichtserklärung bereits dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Weiteranwendung der Pauschalierung bis zu dem Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung in 2005 nicht ausdrücklich widerspricht (stillschweigende Verzichtserklärung). In allen anderen Fällen ist eine Weiteranwendung des § 40b EStG a.F. möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin pauschal zu versteuern, spätestens bis zum 30.06.2005 zustimmt. In diesen Fällen gelten die folgenden Ausführungen.

Nach Auffassung des BMF bestehen keine Bedenken, wenn bei Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber bei dem neuen Arbeitgeber im Übertragungsfall weiterhin von einer Altzusage ausgegangen werden kann. Vorteil: Die Einzahlungen in die Direktversicherung können weiter pauschal mit 20 % bis zu 1.752 EUR besteuert werden. Die spätere Besteuerung der Rente erfolgt dann nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil und nicht wie bei einer Neuzusage mit steuerfreien Einzahlungen in vollem Umfang. Im Übrigen bleibt der pauschalierte Beitrag auch sozialversicherungsfrei, wenn eine Einmalzuwendung der Direktversicherung zugeführt wird.

Die Finanzverwaltung hat ebenfalls keine Bedenken, wenn eine bisher pauschal besteuerte Direktversicherung zunächst auf den Arbeitnehmer übertragen, zwischenzeitlich von diesem privat und dann von einem neuen Arbeitgeber wieder als Direktversicherung fortgeführt wird. Hier handelt es sich ebenfalls um eine pauschalierungsfähige Altzusage. Zeitliche Einschränkungen gibt es nicht. Die private Fortführung kann also z.B. drei Monate oder drei Jahre dauern. Unerheblich ist es auch, ob es während der privaten Fortführung zu einer Beitragsfreistellung kommt, z.B. wenn der Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Phase der Arbeitslosigkeit oder Elternzeit die Beiträge für die Versicherung nicht selbst aufbringen kann.

2. Regelung für Altverträge

Bei Einzahlungen des Arbeitgebers in sog. Direktversicherungen handelt es sich um steuerbaren Arbeitslohn. Damit der Arbeitnehmer unbelastet bleibt, besteht für Vertäge, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, die Möglichkeit, die anfallende Lohnsteuer mit 20 % pauschal zu besteuern. Für Neuverträge ab 2005 besteht grundsätzlich Steuerfreiheit.

(§ 40b EStG) Bei Versicherungen, die Leistungen für den Erlebensfall vorsehen, z.B. Kapitalversicherungen, darf die vereinbarte Laufzeit nicht vor dem 59. Geburtstag des Arbeitnehmers enden. Für reine Risikolebensversicherungen, die nur bei Tod, Invalidität oder Berufsunfähigkeit gezahlt werden, gilt dagegen keine Altersbeschränkung. Eine vorzeitige Kündigung der Versicherung durch den Arbeitnehmer muss ausdrücklich ausgeschlossen sein. Ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers ist dagegen unschädlich.

Durch den Versicherungsvertrag muss ausgeschlossen sein, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf die Versicherungsleistung abtritt oder beleiht. Eine Direktversicherung darf somit z.B. nicht zur Sicherung eines Privat- oder Baudarlehns verwendet werden.

Mit der Pauschalierung begünstigt sind nur Direktversicherungen im ersten Dienstverhältnis, also bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI ist die Pauschalierung dagegen in jedem Fall ausgeschlossen. Auch Direktversicherungen zugunsten von Teilzeitbeschäftigten, für die keine Lohnsteuerkarte vorliegt und deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, sind begünstigt, wenn sichergestellt ist, dass es sich um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt.

Praxistipp:

Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) kann der Arbeitgeber zusätzlich zu den 400 EUR eine Direktversicherung abschließen und die Einzahlungen pauschalieren. Der 400 EUR-Job bleibt steuerrechtlich und beitragsrechtlich "ungefährdet", wenn der Arbeitgeber die Sonderzuwendung umwandelt und pauschaliert.

3. Art der Beitragszahlung

Eine bestimmte Zahlungsweise der Direktversicherungsbeiträge ist nicht vorgeschrieben. Begünstigt sind z.B.

  • laufende Beiträge in gleicher Höhe,

  • laufende Beiträge in unterschiedlicher Höhe,

  • einmalige Beitragszahlungen.

Praxistipp:

Die Zahlung der Prämien muss grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgen. Barzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können nicht pauschal besteuert werden, selbst wenn sie vom Arbeitnehmer für die Altersversorgung verwendet werden.

Der Arbeitgeber kann die Prämien entweder

  • zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbringen
    oder

  • durch eine Gehaltsumwandlung aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn finanzieren (Umwandlung von Barlohn).

4. Pauschalsteuersatz

Der Steuersatz für die Lohnsteuerpauschalierung von Zukunftssicherungsleistungen beträgt 20 %.

5. Kirchensteuer

Neben der pauschalen Lohnsteuer auf die Direktversicherungsbeiträge wird auch die Kirchensteuer je nach Bundesland mit einem Pauschalsteuersatz zwischen 4 % und 7 % der Lohnsteuer erhoben. Kirchensteuerpflicht besteht allerdings nur, wenn der betroffene Arbeitnehmer Mitglied einer hebeberechtigten Kirche ist. Der Arbeitgeber kann daher bei Nichtmitgliedern auf die Erhebung der Kirchensteuer verzichten. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er die Kirchensteuer für die übrigen Arbeitnehmer mit dem vollen Steuersatz von 8 % bzw. 9 % erheben. Da die Pauschalierung auf Direktversicherungen im ersten Dienstverhältnis beschränkt ist, kann schon anhand der Lohnsteuerkarte nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist. Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, für die keine Lohnsteuerkarte vorliegt, kann der Arbeitgeber den Nachweis durch folgende Unterlagen erbringen:

  • Familienstammbuch,

  • Austrittsbescheinigung des Amtsgerichts,

  • Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde,

  • schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass er kein Kirchenmitglied ist.

6. Pauschalierungsgrenzen des § 40b EStG

6.1 Pauschalierungsgrenze bei Einzelverträgen

Eine Pauschalierung ist bei jedem Arbeitnehmer für Direktversicherungsbeiträge bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr möglich. Sind die Beiträge höher, kann eine Pauschalierung solange vorgenommen werden, bis der Höchstbeitrag von 1.752 EUR ausgeschöpft ist. Die restlichen Beiträge werden dann zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte besteuert.

6.2 Pauschalierungsgrenze bei gemeinsamer Direktversicherung (Gruppenversicherung)

Statt für jeden Arbeitnehmer Einzelverträge abzuschließen, kann der Arbeitgeber auch mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Versicherungsvertrag versichern. Ein gemeinsamer Versicherungsvertrag liegt vor bei

  • Gruppenversicherungen,
    bei denen in einem Direktversicherungsvertrag mehrere Arbeitnehmer (mindestens 2) versichert sind.

  • Rahmenvereinbarungen,
    in denen die Bedingungen der Direktversicherung hinsichtlich der versicherten Personen und der versicherten Wagnisse geregelt sind. Weitere Einzelheiten, z.B. die individuelle Beitragshöhe, können in zusätzlichen Vereinbarungen geregelt werden. Solche Rahmenverträge können sowohl mit einem als auch mit mehreren Versicherern abgeschlossen werden (R 40b.1 Abs. 9 LStR).

6.3 Durchschnittsberechnung

Bei solchen gemeinsamen Direktversicherungsverträgen richtet sich die Pauschalierungsgrenze nicht mehr nach den Beiträgen für jeden einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach dem Durchschnittsbeitrag für alle versicherten Arbeitnehmer. Liegt der durchschnittliche Beitrag nicht über 1.752 EUR, kann der Arbeitgeber alle Beiträge zu der Direktversicherung pauschal besteuern. Das gilt auch, wenn die Beiträge für einzelne Arbeitnehmer über 1.752 EUR liegen.

In diese Durchschnittsberechnung werden allerdings nur Arbeitnehmer einbezogen, deren Direktversicherungsbeiträge nicht über 2.148 EUR liegen.

Bei dieser Gruppe können wie bei Einzelversicherungen höchstens 1.752 EUR im Jahr pauschal besteuert werden. Die restlichen Versicherungsbeiträge werden individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte besteuert.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer in einer Gruppenversicherung mit folgenden Jahresbeiträgen versichert:

15.700 EUR

2 Arbeitnehmer mit jeweils
2.400 EUR

=

4.800 EUR

+ 5 Arbeitnehmer mit jeweils
1.100 EUR

=

5.500 EUR

+ 3 Arbeitnehmer mit jeweils
1.700 EUR

=

5.400 EUR

--------------------

Lösung

Die Arbeitnehmer mit Beiträgen von 2.400 EUR sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Bei ihnen können jeweils 1.752 EUR pauschal besteuert werden, der übersteigende Betrag von jeweils 648 EUR ist individuell zu besteuern.

Für die übrigen Arbeitnehmer ergibt sich folgende Berechnung:

5 x 1.100 EUR

=

5.500 EUR

3 x 1.700 EUR

=

5.400 EUR

Summe der Beiträge

10.900 EUR

Durchschnittswert

10.900 EUR

./. 8 Arbeitnehmer

1.362,50 EUR

=========

Der Höchstbetrag von 1.752 EUR ist nicht überschritten, die Beiträge können in voller Höhe pauschal besteuert werden. Dabei wird für jeden Arbeitnehmer der Durchschnittsbetrag von 1.362,50 EUR zugrunde gelegt und nicht die jeweils für ihn tatsächlich gezahlten Beiträge. Im Lohnkonto der Arbeitnehmer ist jeweils der Durchschnittsbetrag zu erfassen.

Der Arbeitgeber darf Beiträge zur Direktversicherung nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbeziehen, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt (BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08). Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

6.4 Pauschalierungsgrenze bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Zahlt der Arbeitgeber Beiträge zu einer Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, kann die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR mit der Zahl der Kalenderjahre vervielfältigt werden, die das Dienstverhältnis bestanden hat.

Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses spielt hierbei keine Rolle. Die Vervielfältigung ist daher z.B. auch bei vorzeitiger Kündigung oder Ablauf eines Zeitvertrages möglich oder wenn der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheidet.

Bei Abschluss der Direktversicherung ist jedoch die Mindestlaufzeit von 5 Jahren für Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zu beachten.

Die Vervielfältigungsregelung ist nur dann anwendbar, wenn die Beitragszahlung frühestens 3 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Damit die Vervielfältigungsregelung im Fall der Gehaltsumwandlung angewendet werden kann, bestehen für den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zwar keine zeitlichen Einschränkungen, d.h. die Direktversicherungsbeiträge könnten auch 9 Monate nach Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Vervielfältigungsregelung ist in diesem Fall aber, dass die Umwandlungsvereinbarung bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen wurde. Wird sie erst nach dem Auflösungszeitpunkt getroffen, kann die Vervielfältigungsregelung nicht mehr angewendet werden.
Hat der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit Direktversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer gezahlt und pauschal besteuert, muss der vervielfältigte Betrag um die pauschal besteuerten Beiträge des letzten und der sechs vorangegangenen Jahre gekürzt werden.

Beispiel:

Arbeitnehmer Treu ist seit 15 Jahren im Betrieb. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zahlt der Arbeitgeber einen Einmalbeitrag zu einer Direktversicherung von 30.000 EUR. Bereits vorher bestand ein Direktversicherungsvertrag, für den der Arbeitgeber jährlich pauschal besteuerte Beiträge von 500 EUR erbrachte.

Lösung:

Maßgebende
Pauschalierungsgrenze

22.780 EUR

15 x 1.752 EUR =

26.280 EUR

./. pauschal besteuerte
Beiträge im laufenden und den 6 vorangegangenen Jahren (7 x
500 EUR)

3.500 EUR

-------------

Von den Beiträgen in Höhe von 30.000 EUR können 22.780 EUR mit 20 % pauschal besteuert werden. Der übersteigende Betrag von (30.000 EUR ./. 22.780 EUR ) 7.220 EUR ist individuell zu besteuern.

Praxistipp:

Bei der Zahlung höherer Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer kann es sich lohnen, die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze zu nutzen und aus dem steuerpflichtigen Teil der Abfindung einen Einmalbeitrag zu einer Direktversicherung zu finanzieren.

7. Besonderheiten bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

Direktversicherungen können grundsätzlich auch mit steuerlicher Wirkung für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten abgeschlossen werden.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass

  • die Verpflichtung aus der Zusage der Direktversicherungen ernstlich gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart ist,

  • die Zusage dem Grunde nach angemessen ist,

  • Pauschalversteuerung (und Abzug als Betriebsausgaben) vorliegt, soweit die Beiträge der Höhe nach angemessen sind.

Bei der Prüfung, ob die Direktversicherung anzuerkennen ist, ist zunächst ein innerer Betriebsvergleich und danach ein äußerer Betriebsvergleich vorzunehmen.

Für eine Anerkennung spricht, wenn entsprechende Direktversicherungen auch vergleichbaren fremden Arbeitnehmern des Betriebs ernsthaft angeboten werden.

Werden im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, ist darauf abzustellen, ob Direktversicherungen bei vergleichbaren Arbeitnehmern in anderen Betrieben üblich sind.

Eine Anerkennung ist z.B. nicht möglich:

  • wenn die Direktversicherung für den Ehegatten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, für fremde Arbeitnehmer aber erst nach längerer Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wird,

  • wenn bei fremden Arbeitnehmern die Direktversicherung von einer Gehaltsumwandlung abhängig gemacht wird, die Beiträge des Ehegatten aber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden,

  • wenn für den Ehegatten eine Direktversicherung bei einem Lebensalter abgeschlossen wird, bei dem fremde Arbeitnehmer keine Direktversicherung mehr erhalten.

8. Beiträge / Höhe des Arbeitslohns

Zum Arbeitslohn rechnen sämtliche Beitragsleistungen des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob er unmittelbare Zahlungen an das Versicherungsunternehmen leistet oder ob die Beiträge mit anderen Ansprüchen verrechnet werden.

Folgende Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn, auch wenn sie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, zur Erhöhung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen auf dem Versicherungsvertrag angesammelt oder zur Verkürzung der Versicherungsdauer eingesetzt werden:

  • Überschussanteile

  • Versichertendividenden

  • Boni

  • Zinsen

9. Rückzahlung von Arbeitslohn

Eine Rückzahlung von Arbeitslohn an den Arbeitgeber (negative Einnahmen des Arbeitnehmers) ist im Zusammenhang mit Direktversicherungsbeiträgen in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Ansammlung von Gewinnanteilen zugunsten des Arbeitgebers bzw. Verrechnung mit fälligen Beiträgen. Zeitpunkt der Rückzahlung ist die Gutschrift, Verrechnung oder Auszahlung der Gewinnanteile.

    1. a)

      Bei individueller Besteuerung der Versicherungsbeiträge kann der Arbeitgeber die Rückzahlung mit dem übrigen Arbeitslohn verrechnen und nur die Differenz der Lohnsteuer unterwerfen. Macht er davon keinen Gebrauch oder bestand das Arbeitsverhältnis nicht mehr, kann der Arbeitnehmer die Rückzahlung in der Steuererklärung als negative Einnahmen absetzen. Er kann sich auch in Höhe der Rückzahlung einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Ergibt sich durch die Rückzahlung für den Arbeitnehmer bei seinen Einkünften insgesamt ein Verlust, kann er hierfür einen Verlustrücktrag bzw. einen Verlustvortrag nach § 10d EStG beanspruchen. Diese Arbeitslohnrückzahlung ist im Jahr der Rückzahlung mit den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen zu verrechnen.

    2. b)

      Bei pauschaler Besteuerung werden die Rückzahlungen mit den im gleichen Jahr anfallenden pauschal zu besteuernden Direktversicherungsbeiträgen verrechnet. Die Pauschalsteuer ist dann nur noch von dem Rest zu erheben. Eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs scheidet aus, weil pauschal besteuerte Versicherungsleistungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Ist die Rückzahlung höher als die im gleichen Jahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschalsteuer auf die Differenz. Die Erstattung beträgt in diesem Fall 20 % der übersteigenden Rückzahlung. Für die Berechnung des Erstattungsanspruchs ist immer der Pauschalsteuersatz maßgebend, der im Jahr der Rückzahlung gilt. Bei Rückzahlung ab 01.01.1996 erfolgt die Berechnung auch dann mit 20 %, wenn die Beiträge ursprünglich nur mit 15 % versteuert würden.

  2. Ersatzloser Verlust des Bezugsrechts aus der Versicherung (z.B. bei Kündigung) Auch in diesem Fall liegen Arbeitslohnrückzahlungen vor. Als Zeitpunkt der Rückzahlung gilt die Wirksamkeit des Bezugsrechtsverlusts, z.B. Kündigung oder Widerruf. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach dem versicherungsrechtlichen Deckungskapital im Zeitpunkt der Rückzahlung. Soweit der Arbeitnehmer Zahlungen leistet, um das verlorene Bezugsrecht zurückzuerwerben, liegen keine Arbeitslohnrückzahlungen vor.

    1. a)

      Wegen der Behandlung der Rückzahlung bei individueller Besteuerung vgl. 1 a). Abweichend davon führt die Arbeitslohnrückzahlung in diesem Fall nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.

    2. b)

      Wegen der Behandlung der Rückzahlung bei pauschaler Besteuerung vgl. 1 b).

      Bestehen die Arbeitslohnrückzahlungen in den Fällen der Nr. 1 und 2 sowohl aus individuell als auch aus pauschal besteuerten Leistungen, sind sie entsprechend aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei das Verhältnis der Beiträge der jeweiligen Besteuerungsart aus den letzten fünf Jahren zugrunde gelegt werden.

10. Gewinnausschüttungen

Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2010 - IV C 5 - S 2373/10/10001, BStBl I 2010, 760 weist die FinVerw. darauf hin, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn für alle bis zum 31.12.2010 beim Arbeitgeber zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung weiterhin nach den Grundsätzen von R 40b.1 Abs. 12 LStR verfahren wird (Gewinnausschüttung = Arbeitslohnrückzahlung). Nach R 40b.1 Abs. 12 LStR 2008 ist von einer Arbeitslohnrückzahlung auszugehen, soweit Gewinnanteile zugunsten des Arbeitgebers bei einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen/ Pensionskasse) angesammelt und entweder während der Versicherungsdauer mit fälligen Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet oder an den Arbeitgeber ausgezahlt wurden.

Abweichend davon hat der BFH mit Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07, BStBl II 2010, 845 entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung keine Arbeitslohnrückzahlungen sind. Der BFH geht bei den sog. Zukunftssicherungsleistungen nur noch dann von einer Arbeitslohnrückzahlung aus, wenn der Versicherer dem Arbeitgeber lohnversteuerte Beiträge oder Prämien zurückerstattet. In Umsetzung dieser Rechtsprechung ist in den LStÄR 2011 (die ab dem 01.01.2011 zur Anwendung kommen) daher Abs. 12 der R 40b.1 LStR 2008 gestrichen worden.

Nach dem geänderten Abs. 13 der R 40b.1 LStÄR 2011 soll auch bei einem ganz oder teilweise ersatzlosen Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung (z. B. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) nur dann von einer Arbeitslohnrückzahlung ausgegangen werden können, wenn die Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen/ Pensionskasse) insoweit bereits versteuerte Beiträge an den Arbeitgeber zurückzahlt. Allein der Verlust des Bezugsrechts ist nicht mehr ausreichend für eine Arbeitslohnrückzahlung. Wurde der zurückgezahlte Arbeitslohn (Beitrag) ursprünglich pauschal besteuert, können die im Kalenderjahr der Rückzahlung pauschal zu versteuernden Beitragsleistungen des Arbeitgebers um diesen Betrag gemindert werden, maximal jedoch bis auf Null. Eine darüber hinausgehende Minderung von Beitragsleistungen des Arbeitgebers aus den Vorjahren ist hingegen nicht möglich (R 40b.1 Abs. 14 LStR ).

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