Einkommen
§ 2 Abs. 4 EStG
Das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) ist als steuertechnische Größe nicht nur Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensteuer. An die Höhe des Einkommens sind vielmehr auch eine Vielzahl von steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen geknüpft.
Die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens erfolgt in folgenden Schritten:
= | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
* Der Abzug des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung/Erziehung/Ausbildung erfolgt grundsätzlich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Annexsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Bei der Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt ein Abzug nur, soweit sich dadurch gegenüber dem Kindergeld höhere Vorteile ergeben. | |
| Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
- | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
- | Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
- | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
+ | Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz + § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte(§ 2 Abs. 3 EStG) |
- | Verlustabzug nach § 10d EStG |
- | Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) |
- | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) |
- | Wohneigentumsförderung (§ 10e - 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG) |
+ | zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG |
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= | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
- | Freibeträge für Kinder(§ 32 Abs. 6 EStG)* |
- | Härteausgleich(§ 46 Abs. 3 EStG,§ 70 EStDV) |
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Einkommensgrenzen haben insbesondere bei folgenden Steuervergünstigungen Bedeutung
Abzug für Land- und Forstwirte § 13 EStG,
Gewährung von Wohnungsbauprämie (zu versteuerndes Einkommen nicht über 25.600 EUR bzw. 51.200 EUR,
Gewährung von Arbeitnehmersparzulage (zu versteuerndes Einkommen nicht über 17.900 EUR/35.800 EUR bzw. 20.000 EUR/40.000 EUR bei Vermögensbeteiligungen,
Höhe der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen § 33 Abs. 3 EStG.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 EStG und § 26b EStG) ist nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26a EStG) sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Außergewöhnliche Belastungen der Ehegatten sind jedoch nach R 26a Abs. 2 EStR zusammenzurechnen und bei den Ehegatten je zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (R 26a Abs. 2 EStR). Wegen der besonderen Veranlagung für das Kalenderjahr der Eheschließung vgl. § 26 EStG.
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